Satzung des Geflügelzucht-Vereins 1908 Weißkirchen e.V.
§ 1
Name und Sitz
Der 1908 in Weißkirchen gegründete Geflügelzucht-Verein wird mit der Eintragung in das Vereinsregister in „Geflügelzucht-Verein 1908 Weißkirchen e.V.” umbenannt.
Der Geflügelzucht-Verein 1908 Weißkirchen e.V. mit Sitz in 6370 Oberursel-Weißkirchen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977.
§ 2
Zweck und Aufgaben
Zweck des Geflügelzucht-Vereins 1908 Weißkirchen e. V. ist die Förderung der Rassegeflügelzucht im Sinne des Bundes Deutscher Rassegeflügelzüchter (BDRG) unter Einhaltung der Vorschriften der Bundesartenschutz-Verordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- regelmäßige Vereinssitzungen, in denen Erfahrungen der Rassegeflügelzucht ausgetauscht und Fachvorträge gehalten werden,
- Durchführung von Rassegeflügelschauen mit Prämierung,
- Beratungen über Wege und Ziele der Rassegeflügelzucht,
- Förderung des Tierschutzgedankens.
Der Geflügelzucht-Verein 1908 Weißkirchen e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Die Aufnahme erfolgt nach schriftliche Anmeldung in der nächsten Mitgliederversammlung durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Jahresbeitrag und das Eintrittsgeld werden auf Antrag von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen den vollen Jahresbeitrag. Mitglieder, die mehr als ein Jahr mit der Beitragszahlung in Rückstand sind, können durch Vorstandsbeschluß aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muß dem Vorstand mit einer Frist von mindestens einem Monat schriftlich mitgeteilt werden.
Mitglieder, die sich außergewöhnliche Verdienste um den Verein und die Rassegeflügelzucht erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu leisten.
Der Vorstand beantragt beim Kreisverband für Mitglieder die Verleihung von goldenen und silbernen Ehrennadeln bzw. die Würde eines Meisters der Deutschen Rassegeflügelzüchter, soweit die satzungsmäßigen Voraussetzungen des BDRG erfüllt sind.
Der Vorstand kann mit 2/3-Mehrheit Mitglieder ausschließen bei
- einem groben Verstoß gegen die Satzung,
- einem Verhalten, das geeignet ist, den Verein oder seine Mitglieder in ihrem Ansehen oder in irgendeiner anderen Beziehung zu schädigen,
- einem Verhalten, das gegen die guten Sitten verstößt oder im Hinblick auf Treu und Glauben - im Verkehr unter organisierten Rassegeflügelzüchtern - zu mißbilligen ist.
Dem Ausgeschlossenen sind die Gründe des Ausschlusses schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses Einspruch beim 1. Vorsitzenden des Vereins erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Hauptversammlung endgültig. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Ehrengerichtsordnung des BDRG.
§ 4
Organe
Organe des Geflügelzucht-Vereins 1908 Weißkirchen e.V. sind:
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 5
Hauptversammlung
Oberstes Organ des Geflügelzucht-Vereins 1908 Weißkirchen e.V. Ist die Hauptversammlung. Der Hauptversammlung obliegt:
- die Beschlußfassung über alle grundsätzlichen Fragen im Rahmen der Satzung,
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des Zuchtwartes, des Kassierers und des Jugendobmanns,
- die Beschlußfassung über Änderungen der Satzung des Vereins,
- die Abstimmung über den Haushaltsplan für das jeweilige Geschäftsjahr,
- die Festsetzung des Jahresbeitrages und des Eintrittsgeldes,
- die Wahl und Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl der Kassenprüfer.
Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von mindestens einer Woche; mit der Einladung erfolgt die Bekanntgabe der Tagesordnung.
Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben ist mindestens einmal im Jahr eine Hauptversammlung einberufen. Die Hauptversammlung muß innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres abgehalten werden.
Eine außerordentliche Hauptversammlung findet nach Bedarf statt. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder oder ein Viertel der Vereinsmitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
Jede Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit.
Bei Beschlußfassung über eine Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
In eigener Sache ruht das Stimmrecht.
Auf Vorschlag der Hauptversammlung, hierzu ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich, kann eine geheime Abstimmung erfolgen.
Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in welcher alle Beschlüsse festzuhalten sind. Die Niederschrift ist in der nächsten Hauptversammlung zu genehmigen. Dabei entscheidet die nächste Hauptversammlung endgültig über eventuelle Einsprüche.
§ 6
Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Kassierer,
- dem Zuchtwart,
- dem Ausstellungsleiter,
- dem Jugendobmann,
- ein oder mehreren Beisitzern.
Ehrenmitglieder können auf Beschluß der Hauptversammlung Sitz u. Stimme im Vorstand erhalten.
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Hauptversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Dem Vorstand obliegt die Beratung und Beschlußfassung über alle Gegenstände der Vereinsarbeit, soweit nicht die Hauptversammlung zuständig ist. Der Vorstand bereitet die Tagesordnungen der Mitgliederversammlungen vor.
Vorstandssitzungen haben mindestens einmal vierteljährlich stattzufinden, sie werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von 5 Tagen; in dringenden Fällen kann diese Frist verkürzt werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlußfähig.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein nach den Vorschriften des § 26 ff BGB gerichtlich und außergerichtlich.
Der Schriftführer führt das Mitgliederverzeichnis des Vereins und fertigt von allen Versammlungen und Vorstandssitzungen Niederschriften an.
Der Kassierer überwacht und leitet das Kassenwesen des Vereins. Er ist für die ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher verantwortlich. Ihm obliegt der Einzug der Mitgliedsbeiträge.
Im übrigen regelt der Vorstand die weitere Verteilung von Aufgaben an die Mitglieder.
Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter. Die Inhaber haben Anspruch auf Ersatz von Auslagen, Reisekosten usw. nach Maßgabe der für den BDRG geltenden Sätze.
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 7
Mitgliederversammlung
Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und zur Förderung der Rassegeflügelzucht finden regelmäßig ordentliche Mitgliederversammlungen statt.
Die jeweilige Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, sofern nicht die Beschlußfassung der Hauptversammlung vorbehalten ist. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 8
Jugendgruppe
Der Jugendobmann ist Leiter der Jugendgruppe. Er ist verpflichtet, den Jugendlichen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen und alle Anliegen dem Vorstand mitzuteilen.
Zur Jugendgruppe gehört der Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren. Er wird mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem er das 18. Lebensjahr vollendet, als ordentliches Mitglied in den Verein übernommen.
Der Beitrag für Jugendliche wird auf Antrag von der Hauptversammlung festgelegt.
§ 9
Kassenwesen
Vor Beginn der Hauptversammlung ist die Kassenführung von zwei Kassenprüfern auf die rechnerische und sachliche Richtigkeit zu prüfen und ein Prüfungsbericht anzufertigen. Aufgrund des von beiden Prüfern unterschriebenen Prüfberichtes kann dem Vorstand Entlastung erteilt werden. Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
§ 10
Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwensenden Mitglieder beschlossen werden. Die Einladung zu dieser Hauptversammlung muß zwei Wochen vor dem Termin erfolgen.
§ 11
Gemeinschaftszuchtanlage
Die gesonderte Satzung für die Gemeinschaftszuchtanlage des Geflügelzucht-Vereins 1908 Weißkirchen e.V. ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 12
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde von der Hauptversammlung am 26. 01. 1990 in Oberursel-Weißkirchen beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Vereinssatzung als PDF
Satzung für die Gemeinschaftszuchtanlage als PDF